Ab dem 19.06.2026 treten für viele Online-Händler neue Anforderungen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht in Kraft. Insbesondere Betreiber von Shopware-Shops sollten prüfen, ob ihre bestehenden Prozesse den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Neben einer transparenten Widerrufsbelehrung können künftig auch technische Funktionen wie ein Widerrufsbutton und ein digitales Widerrufsformular erforderlich sein, um Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts zu erleichtern.
Die entscheidende Frage ist nicht nur, ob Du online verkaufen, sondern an wen, welche Vertragsart vorliegt und ob überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Für reine B2C-Online-Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird ab dem 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) Pflicht; das Muster-Widerrufsformular bleibt als Verbraucherinformation relevant und muss vor Vertragsschluss bereitgestellt werden, wenn ein Widerrufsrecht besteht.
Rechtslogik in einem Satz
Der Widerrufsbutton ist Pflicht, wenn ein Unternehmer Verbraucherverträge im Fernabsatz über Website/App abschließt und für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht; das Widerrufsformular ist kein zusätzliches „Pflicht-Feature“ zum Anklicken, sondern ein Informations- und Musterformular, das dem Verbraucher vor Abgabe seiner Erklärung zugänglich gemacht werden muss, sofern Widerrufsrecht besteht.
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Detaillierter Check
| Geschäftssituation / Sortiment | Widerrufsbutton nötig? | Widerrufsformular nötig? | Begründung / Besonderheit |
| Reiner B2C-Online-Shop mit Warenverkauf über Website/App | Ja | Ja, als Musterformular vor Bestellabgabe bereitzustellen, wenn Widerrufsrecht besteht | Klassischer Anwendungsfall der neuen Widerrufsfunktion für online geschlossene Fernabsatzverträge mit Verbrauchern. |
| Gemischter Shop B2B/B2C | Ja, sobald auch an Verbraucher verkauft wird | Ja, für Verbraucher-Verträge | Schon die Möglichkeit eines Verbrauchervertrags löst die Pflicht aus; reine B2B-Struktur genügt nur, wenn tatsächlich ausschließlich an Unternehmer verkauft wird. |
| Reiner B2B-Shop | Nein | In der Regel nein | Ohne Verbraucherverträge besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht; deshalb entfällt die Button-Pflicht. |
| Lead- oder Angebotsportal, Abschluss später offline oder per individueller Kommunikation | Eher nein, wenn kein online geschlossener Fernabsatzvertrag vorliegt | Nur wenn ein Verbraucher-Vertrag online zustande kommt | Maßgeblich ist der Online-Vertragsschluss auf einer Benutzeroberfläche, nicht bloß die Online-Anbahnung. |
| Digitale Inhalte mit Verbraucher-Vertrag online | Ja, wenn Widerrufsrecht besteht und Vertrag online geschlossen wird | Ja, sofern Widerrufsrecht besteht | Bei digitalen Leistungen kann die Pflicht bestehen; bei bereits begonnenem Download/Stream mit wirksamer Zustimmung und Kenntnisverlust kann das Widerrufsrecht entfallen. |
| Digitale Dienstleistungen / Abos an Verbraucher | Ja | Ja, sofern Widerrufsrecht besteht | Die Pflicht gilt nicht nur für Waren, sondern auch für online geschlossene Verbraucher-Dienstverträge. |
| Finanzdienstleistungen online an Verbraucher | Ja | Ja, sofern einschlägiges Widerrufsrecht besteht | Auch dieser Vertragstyp wird in den Praxisquellen ausdrücklich genannt. |
| Produkte nach Kundenspezifikation / Maßanfertigung / Individualisierung | Nein, wenn das gesetzliche Widerrufsrecht wirksam ausgeschlossen ist | Kein Pflichtformular für diese ausgeschlossenen Verträge | Dein Beispiel stimmt: Bei echten Sonderanfertigungen oder stark personalisierten Waren kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. |
| Nur Auswahl aus Standardoptionen wie Farbe, Größe, Material aus vorgegebenem Katalog | Meist ja | Ja, sofern Widerrufsrecht besteht | Reine Konfiguration aus vorgegebenen Optionen ist regelmäßig keine Individualisierung im Rechtssinn. |
| Druck mit Foto / Namensgravur / Maßkleidung / echte Sonderanfertigung | Nein, wenn die Ware dadurch praktisch nicht weiterverkäuflich ist und der Ausschlusstatbestand greift | Nein | Hier liegt typischerweise eine Kundenspezifikation oder eindeutige Personalisierung vor. |
| Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit / verderbliche Ware | Nein, wenn der Ausschlusstatbestand erfüllt ist | Nein | Schnell verderbliche Waren können vom Widerruf ausgenommen sein; nicht jedes Lebensmittel ist automatisch betroffen. |
| Hygieneartikel versiegelt, nach Öffnung nicht rückgabefähig | Nein, wenn gesetzlicher Ausschluss greift | Nein | Der Ausschluss gilt nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere bei geöffneter Versiegelung und echter Hygiene-/Gesundheitsschutz-Relevanz. |
| Normale Kosmetik, Shampoo, Alltagsartikel | Meist ja | Ja, sofern Widerrufsrecht besteht | Nicht jedes Kosmetikprodukt ist automatisch ausgenommen; entscheidend ist die konkrete Rückgabefähigkeit und Versiegelung. |
| Versiegelte Datenträger nach Öffnung | Nein | Nein | Nach Öffnen der Versiegelung kann das Widerrufsrecht entfallen. |
| Schnell konsumierbare, standardisierte Waren ohne Ausschlussgrund | Ja | Ja | Der Button ist grundsätzlich der Standardfall für Online-B2C-Verkäufe; Ausnahmen sind eng auszulegen. |
Wann du den Widerrufsbutton brauchst
Du solltest den Widerrufsbutton einplanen, wenn der Shop Verbraucher als Kunden hat, der Vertrag online über Shop, App oder Plattform zustande kommt und es sich um einen Vertrag handelt, für den das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist. Die Pflicht gilt unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz. Auch ein kleiner Nischen-Shop fällt darunter, sobald er an Verbraucher verkauft.
Wann du ihn nicht brauchst
Keinen Widerrufsbutton brauchst du bei echten reinen B2B-Shops ohne Verbraucherbezug, bei offline geschlossenen Verträgen sowie bei Vertragsarten, bei denen das gesetzliche Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Das betrifft vor allem echte Maßanfertigungen, stark individualisierte Produkte, schnell verderbliche Waren und bestimmte hygienisch versiegelte Produkte nach Öffnung.

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Widerrufsformular richtig einordnen
Das Muster-Widerrufsformular ist nicht einfach „optional“, sondern gehört zu den gesetzlichen Verbraucherinformationen, wenn ein Widerrufsrecht besteht; es muss dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Form bereitgestellt werden. Es ist aber nicht so, dass der Verbraucher es zwingend benutzen muss; der Widerruf kann auch auf anderem Weg erklärt werden. Wenn du zusätzlich ein elektronisches Formular anbietest und der Verbraucher es nutzt, muss der Eingang unverzüglich bestätigt werden.
Praktische Einordnung für Shopware-Projekte
Für Shopware Betreiber würde die Entscheidung technisch so modelliert werden: B2C aktiv = Button prüfen, B2B-only = Button meist nicht nötig, Sonderanfertigung-only = Button meist nicht nötig, Mischsortiment = Button meist einbauen. In der Praxis ist die sicherste Lösung oft, den Widerrufsbutton sichtbar einzubauen, wenn auch nur ein Teil des Sortiments oder der Vertragsabschlüsse unter das Verbraucherwiderrufsrecht fällt. Für Shops mit Konfiguratoren musst man genauer unterscheiden, ob nur Standardoptionen gewählt werden oder ob tatsächlich eine rechtlich relevante Individualisierung vorliegt.
Umsetzungs-Checkliste
- Prüfen, ob der Shop Verbraucher
- Prüfen, ob der Vertrag über die Online-Oberfläche geschlossen wird.
- Prüfen, ob das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen
- Prüfen, ob der Shop B2B-only ist oder gemischt verkauft.
- Muster-Widerrufsformular und Widerrufsbelehrung vor Bestellabgabe einbinden.
- Widerrufsbutton technisch so umsetzen, dass er während der Widerrufsfrist leicht auffindbar, eindeutig beschriftet und direkt nutzbar ist.
- Bei Konfiguratoren immer prüfen, ob bloße Auswahloptionen oder echte Individualisierung vorliegt.
Entscheidungsmatrix Shopware 6
Hier ist eine feinere Entscheidungsmatrix für Shopware 6 zur Widerrufsfunktion, orientiert an Sortiment, Kundentyp, Vertragsart und typischen Ausnahmen.
| Sortiment | Kundentyp | Vertragsart | Ausnahmetatbestand | Button-Pflicht | Formular-Pflicht | Risikostufe | Technische Umsetzung in Shopware 6 |
| Standardprodukte ohne Individualisierung | B2C | Fernabsatzvertrag über Shop | Kein Ausschluss | Ja | Ja | Hoch, wenn fehlt | Widerrufsbutton im Footer, im Konto-Bereich und auf einer zentralen Widerrufsseite einbinden; Widerrufsformular verlinken und im Checkout erreichbar machen. |
| Standardprodukte mit gemischten Varianten wie Farbe, Größe, Material | B2C | Fernabsatzvertrag über Shop | Kein Ausschluss, sofern keine echte Individualisierung vorliegt | Ja | Ja | Hoch | Variantenlogik nicht mit Individualisierung verwechseln; rechtlich normale Waren, daher Widerrufsseiten und Button aktivieren. |
| Echte Maßanfertigung oder kundenspezifische Produktion | B2C | Fernabsatzvertrag | Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind | Nein | Nein | Mittel, weil Abgrenzung oft streitig ist | Produktkennzeichnung und Prozesse so dokumentieren, dass die Individualisierung klar ersichtlich ist; rechtstextlich sauber abgrenzen. |
| Personalisierte Ware mit Name, Foto oder Gravur | B2C | Fernabsatzvertrag | Oft Ausschluss möglich, wenn wirklich individuell gefertigt | Meist nein | Meist nein | Mittel bis hoch | Im Produktdetail klar auf Individualisierung hinweisen; interne Prüfung, ob bloße Personalisierung oder echte Sonderanfertigung vorliegt. |
| Konfigurator mit festen Optionen aus einem Katalog | B2C | Fernabsatzvertrag | Kein Ausschluss, wenn nur Standardoptionen gewählt werden | Ja | Ja | Hoch | Konfigurator nicht als Ausnahmetatbestand behandeln; Widerrufsbutton und Formularpflicht normal umsetzen. |
| Produkte für Hygiene, versiegelt und nach Öffnung nicht zurückgebbar | B2C | Fernabsatzvertrag | Ausschluss nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen | In der Regel ja, solange kein Ausschluss greift | In der Regel ja | Hoch | Ausnahmen nur für konkret betroffene Produkte markieren; nicht pauschal den gesamten Shop ausnehmen. |
| Schnell verderbliche Ware | B2C | Fernabsatzvertrag | Widerruf ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind | Nein | Nein | Mittel | Sortiment im Backend sauber segmentieren; nur die wirklich ausgenommenen Produkte anders behandeln. |
| Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger | B2C | Online-Vertrag | Widerruf kann entfallen, wenn sofortiger Beginn mit korrekter Zustimmung erfolgt | Kommt auf Setup an | Kommt auf Setup an | Hoch | Vor Abschluss Zustimmung und Kenntnisabfrage sauber abbilden; Freigabe-Logik im Checkout dokumentieren. |
| Digitale Dienstleistungen oder Abos | B2C | Online-Vertrag | In der Regel kein Ausnahmetatbestand | Ja | Ja | Hoch | Widerrufsseite und Formular standardmäßig einbauen; Prozesse für Eingang und Bestätigung des Widerrufs vorbereiten. |
| Reiner B2B-Shop | B2B | Kaufvertrag zwischen Unternehmern | Kein Verbraucherwiderruf | Nein | Nein | Mittel, weil Verwechslungen mit B2C teuer werden können | Shopware-Shop konsequent auf B2B ausrichten; Login- oder Freigabeprozess nutzen und B2C-Checkout vermeiden. |
| Mischshop mit B2B und B2C | Beide | Je nach Kunde | Nur B2B wäre ausgenommen, B2C nicht | Für B2C: ja | Für B2C: ja | Hoch | Kundentyp im Checkout eindeutig trennen; nur für echte B2B-Konten Ausnahmelogik anwenden. |
| Angebotsstrecke mit später manueller Beauftragung | B2C | Kein reiner Onlineshop-Vertrag | Je nach Abschlussweg | Eher nein, wenn kein Online-Vertrag zustande kommt | Nur wenn Widerrufsrecht besteht | Mittel | Prüfen, ob der Vertrag wirklich online geschlossen wird; sonst keine pauschale Button-Pflicht annehmen. |
| Marktplatzseller mit eigenen Verbraucher-Verträgen | B2C | Fernabsatzvertrag | Kein Ausschluss | Ja | Ja | Hoch | Widerrufsinformationen auf Seller-Ebene absichern; Plattformlogik und Rechtstexte getrennt prüfen. |
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WebiProg integriert Widerrufsbutton und Widerrufsformular in Shopware
Die WebiProg GmbH unterstützt Shopware-Händler bei der rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen des gesetzlichen Widerrufsrechts ab dem 19.06.2026. Unser erfahrenes Team analysiert Ihren bestehenden Shop, entwickelt eine passende technische Lösung und integriert Widerrufsbutton sowie Widerrufsformular nahtlos in Ihre Shopware-Umgebung.
Dabei achten wir nicht nur auf die technische Umsetzung, sondern auch auf Benutzerfreundlichkeit, Responsive Design und die Kompatibilität mit bestehenden Plugins und individuellen Shopware-Erweiterungen. So erhalten Sie eine zukunftssichere und gesetzeskonforme Lösung aus einer Hand.
Mit WebiProg als Shopware Agentur profitieren Sie von langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Shopware-Shops, individuellen Plugins und E-Commerce-Lösungen für Unternehmen jeder Größe. Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Beratung zur Umsetzung der neuen Widerrufsanforderungen in Ihrem Shopware-Shop.
Alex Samoylenko
Oleksii Samoilenko ist seit 2004 in der IT-Branche tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen E-Commerce (B2C und B2B), SEO, Online-Marketing, Conversion-Optimierung und Digitalisierung.
Als Geschäftsführer der WebiProg GmbH begleitet er Unternehmen auf ihrem Weg zur digitalen Transformation und entwickelt nachhaltige Strategien für erfolgreiche Online-Projekte. Seine Artikel im Blog bieten praxisnahe Einblicke, fundiertes Fachwissen und wertvolle Tipps für die Optimierung von Online-Shops und digitalen Geschäftsprozessen.