Webiprog

AGB

1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON WEBIPROG

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Unternehmen WebiProg GmbH und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens WebiProg GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich WebiProg GmbH anzuzeigen.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND PREISE

Alle Rechnungen der WebiProg GmbH sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit nicht anderweitig vertraglich definiert. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der WebiProg GmbH. Im Verzugsfalle ist WebiProg GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WebiProg GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. LIEFERUNG

Alle Angebote sind freibleibend. Alle von WebiProg GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die WebiProg GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl WebiProg GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird WebiProg GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch mangelnde Mitwirkungspflicht des Kunden, Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von WebiProg GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er WebiProg GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn WebiProg GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird WebiProg GmbH die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

4. LEISTUNGSERBRINGUNG

Der Leistungsumfang ist im Angebot bzw. ein einem gesonderten Pflichtenheft definiert. Er umfasst unter Anderem, aber nicht nur, welche Problemlösung der Kunde erwarten kann, welche Funktionen die Software zu erfüllen hat und ob und unter welchen Voraussetzungen etwaige Altdaten des Bestellers von dem vertragsgegenständlichen System übernommen werden können.

Sämtliche vorbezeichneten Positionen sind Mindestanforderungen. Das Pflichtenheft/das Angebot muss so hinreichend konkretisiert sein, dass anhand der dort definierten Aufgaben die Abnahme erfolgen kann.

Der Kunde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass das Pflichtenheft die genannten Kriterien erfüllt. Er hat dieses bei erkennbarem Bedarf zu korrigieren und zu ergänzen.

5. PROJEKTPHASEN UND ABLAUF SOFTWARE-ENTWICKLUNG

Die Softwareerstellung erfolgt in folgenden Phasen:

  1. Programmierungsphase bezüglich des Umfangs,
  2. installationsfähige Bereitstellung der Software, sämtliche Anpassungen, und insbesondere Anpassungen an etwaige mit der Software zusammenarbeitende Standardsoftware. Diese Phase endet mit der Mitteilung der Funktionsfähigkeit der Software,
  3. Testphase und Funktionsprüfung.

In der Programmierungsphase setzt WebiProg GmbH die im Pflichtenheft niedergelegten Funktionen und Spezifikationen um.

Nach Ende der Programmierungsphase installiert WebiProg GmbH die Software auf einer für den Kunden zugänglichen Hardware entsprechend der im Pflichtenheft niedergelegten Art und Weise und bindet den Objektcode funktionsfähig ein. Unverzüglich nach der Einrichtung teilt WebiProg GmbH dem Besteller die Funktionsfähigkeit der Software mit.

Im Anschluß beginnt nach Maßgabe der im Pflichtenheft niedergelegten Funktionen, Anforderungen und Modalitäten eine Funktionsprüfung durch den Kunden. WebiProg GmbH hat dem Kunden Gelegenheit zu geben, die vertragsgegenständliche Software für einen angemessenen Zeitraum unter praktischen Einsatzbedingungen zu testen und zu erproben.

Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Software die vertraglich vorgegebenen Anforderungen im Wesentlichen erfüllt. Werden dem Kunden während der Funktionsprüfung oder im praktischen Einsatzbetrieb negative Abweichungen gegenüber den vertraglichen Vorgaben oder Fehler an der Software bekannt, so hat er dies WebiProg GmbH unverzüglich unter möglichst detaillierter Beschreibung und der Benennung möglicherweise aufgetretener Fehlermeldungen schriftlich mitzuteilen.

Nach der mit Erfolg abgelaufenen Funktionsprüfung hat der Kunde gegenüber WebiProg GmbH unverzüglich schriftlich die Abnahme der Software zu erklären. Unwesentliche Abweichungen von den vertraglichen Vorgaben und unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Abweichungen vom Sollzustand und Fehler haben WebiProg GmbH und Kunde in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten. Sofern es sich nicht um völlig unwesentliche Mängel handelt, werden diese von WebiProg GmbH im Rahmen der Gewährleistungspflicht behoben. Gleiches gilt für nicht unerhebliche Mängel, die den Parteien erst nach Abnahme bekannt werden.

Erklärt der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme, so kann ihm WebiProg GmbH eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens gegenüber WebiProg GmbH die Abnahme erklärt oder dem Besteller die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich und unter Beschreibung der Fehlersymptome und Benennung aufgetretener Fehlermeldungen darlegt.

WebiProg GmbH bleibt es unbenommen, nach §641 aBGB eine Fertigstellungsbescheinigung zu erwirken. Wird die Fertigstellungsbescheinigung erteilt, so hat der Kunde WebiProg GmbH die für deren Erstellung notwendigen Kosten zu erstatten, wenn er die Abnahme ohne ausreichende Gründe entweder verweigert oder nicht innerhalb der nach Ziffer 3 Satz 1 gesetzten Frist erklärt hat.

Eine Anwendungsdokumentation wird nur auf ausdrücklichen Wunsch nach vorheriger Absprache geliefert.

Den Quellcode sowie die Erstellungsdokumentationen hat WebiProg GmbH dem Kunden erst nach vollständiger Entrichtung der Vergütung herauszugeben.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch fehlerhafte Benutzung durch den Auftraggeber entstanden oder auf fehlerhafte Informationen / Anweisungen durch den Kunden zurückzuführen sind.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme.

Bis zum Ende der Gewährleistungsfrist nimmt der Auftragnehmer erforderliche Anpassungen kostenlos vor, soweit die Änderungen im Rahmen einer Fehlerbeseitigung erfolgt sind.

Mängel, die nicht schon in der schriftlichen Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden und den einzelnen Mangel konkret zu beschreiben.

Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer. Zur Erfüllung dieser Mängelbeseitigung kann der Auftragnehmer wählen zwischen der Nachlieferung eines mangelfreien Programms oder der Nachbesserung des bereits gelieferten.

Der Aufraggeber verliert sämtliche Gewährleistungsrechte und -ansprüche, die ihm aufgrund eines Mangels gegebenenfalls zustehen, wenn er ohne Zustimmung des Auftragnehmers Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Mangel nicht durch die von ihm oder von dem Dritten vorgenommene Programmänderung verursacht wurde.

Beseitigt der Auftragnehmer wesentliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der schriftlichen Mängelanzeige, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, eine entsprechende Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Gleiches gilt, wenn zwei Mängelbeseitigungsversuche fehlgeschlagen sind und weiteres Zuwarten für den Auftraggeber unzumutbar ist.

Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber, sofern er die Inanspruchnahme des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Auftragnehmer entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist, und das Ergebnis schriftlich festhalten.

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

Der Erfolg oder Misserfolg des Projektes hängt auch entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung des Projektes mitwirkt. Dieser ist daher insbesondere verpflichtet

  1. WebiProg GmbH das Pflichtenheft für die Dauer der Vertragsdurchführung und den damit verbundenen Zwecken zu überlassen sowie
  2. WebiProg GmbH und dessen im Rahmen dieses Vertrages eingesetztem Personal Zugang zu der vom Besteller eingesetzten Hardware und diesbezüglich die für die Durchführung dieses Vertrages notwendigen Zugriffsrechte zu gewähren,
  3. im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit geeignetem Personal zu arbeiten,
  4. WebiProg GmbH auftretende Mängel oder Störungen schriftlich und unverzüglich unter Verwendung des ihm von WebiProg GmbH ausgehändigten Fehlerformulars mitzuteilen,
  5. für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit WebiProg GmbH abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit WebiProg GmbH zu halten,
  6. projektbezogenen WeisungenWebiProg GmbH oder dessen Personal im Zweifel Folge zu leisten,
  7. für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen,
  8. von ihm zu benennendes Personal rechtzeitig und ausreichend einzuweisen bzw. mit WebiProg GmbH zweckmäßige Schulungstermine zu vereinbaren,
  9. für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung der Abnahme zu sorgen.

8. NUTZUNGSRECHTE

WebiProg GmbH räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich, räumlich und geographisch beschränktes Nutzungsrecht an den vorbenannten Komponenten ein. Dazu gehört das Recht des Kunden, die vorgenannte Komponenten für eigene Sicherungszwecke zu vervielfältigen, auf beliebigen Datenträgern, insbesondere auch auf CD-ROM- oder DVD-Datenträgern oder über das Internet oder sonstige Online-Dienste zu speichern. Dem Kunden ist es nicht gestattet, das Nutzungsrecht zu vervielfältigen und die erworbene Software für unfairen Wettbewerb gegenüber WebiProg GmbH zu nutzen. Dies gilt sowohl für den Quell- als auch für den Objektcode und sämtliche zugehörigen Dokumentationen und Pläne.

Etwaige zu überlassende Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Bezüglich dieser Software räumt WebiProg GmbH dem Kunden jeweils ein einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Die jeweilige Software darf so oft gleichzeitig zum Einsatz kommen wie es der Zahl der vertraglich vereinbarten Arbeitsplätze entspricht. Der Kunde hat durch angemessene Mechanismen oder Verfahren sicherzustellen, dass die Zahl der Benutzer der jeweiligen Standardsoftware nicht die Zahl der in §1 inVerbindung mit dem Pflichtenheft festgelegten Arbeitsplätze übersteigt. Der Kunde ist berechtigt, von der zu überlassenen Standardsoftware die erforderliche Zahl von Kopien, insbesondere Sicherungskopien, anzufertigen, die zur Durchführung dieses Vertrages notwendig ist, mindestens jedoch [eine] Sicherungskopie.

WebiProg GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Die Lieferung erfolgt erst nach Komplettzahlung der Rechnung. Die fertiggestellte Software bleibt als Eigentum von WebiProg GmbH, bis die Rechnungen komplett beglichen sind.

9. SCHUTZRECHTE DRITTER

WebiProg GmbH erklärt, dass die im Rahmen dieses Vertrages von ihr erstellte Software sowie die zugehörigen Laufzeitmodule und Sprachbibliotheken, Dokumentationen und Pläne frei sind von Rechten Dritter, oder dass sie befugt ist, die vorbenannten Komponenten für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Sie stellt insbesondere sicher, dass sie dem Kunden durch entsprechende Vereinbarungen: mit seinen Arbeitnehmern oder sonstigen von ihm beauftragten Personen und mit den Auftragnehmern und Lieferanten seiner Entwicklungswerkzeuge und Tools die in Abschnitt 8 vorgesehenen Nutzungsrechte einräumen darf.

Wird die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so kann WebiProg GmbH nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten die Befugnis erwirken, die Software uneingeschränkt vertragsgemäß einzusetzen, oder aber diese auf ihre Kosten so verändern, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden. Durch die vorbezeichneten Maßnahmen darf die Funktionsfähigkeit der Software nur in einem für den Kunden zumutbaren Umfang beeinträchtigt werden.

WebiProg GmbH hat den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die gegen den Kunde aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software einschließlich der zugehörigen Dokumentationen und Pläne erhoben werden, freizustellen. Sie übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Schutzrechtsverletzung geltend machen.

Werden gegen einen Vertragsteil von dritter Seite Schutzrechte in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software geltend gemacht, hat dieser Vertragsteil die Geltendmachung dem jeweils anderen Vertragsteil unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

10. GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN – DATENSCHUTZ

WebiProg GmbH ist es untersagt, alle ihr auf Grund des Vertrages bekannt gewordenen Inhalte des Pflichtenheftes und sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse personenbezogenen Daten des Kunden in irgendeiner Weise aufzuzeichnen, weiterzugeben oder auf sonstige Weise zu verwerten.

Sie hat durch geeignete Vereinbarungen und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter und die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

11. HAFTUNGSBEGRENZUNGEN

  1. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
  3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4 dieser Haftungsklausel.
  4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
  5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

12. BEWEISKLAUSEL

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei WebiProg GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

13. SCHUTZRECHTE

Ohne ausdrückliche Genehmigung von WebiProg GmbH ist es dem Käufer nicht gestattet, die von WebiProg GmbH erworbene Software in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach UK-Recht, zu beachten.

14. KÜNDIGUNG

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung der Vergütung oder einer Teilvergütung von mehr als einem Monat.
  • Nichterbringung der Leistungen des Auftragnehmers trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers nach vergeblicher Fristsetzung von zwei Wochen.
  • Insolvenz einer der Vertragspartner (Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung des selben mangels Masse, Löschung oder Liquidation des Vertragspartners im Handelsregister beantragt oder eingetragen.)

15. SONSTIGES

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit WebiProg GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung WebiProg GmbH abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist Yorkshire.

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